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Sonntag, 28. März 2021

Der St. Galler Regierungsrat und die Methodisten

Ein Gedanke

Bauarbeiten zur Erichtung der methodistischen Zionskapelle in St. Gallen
Foto © Archiv EMK St. Gallen
"Ist der Palmsonntag hell und klar, so gibt's ein fruchtbar Jahr." Bauernweisheit

Ein Bibelvers - Markus 11,8+9

"Viele Leute breiteten ihre Mäntel auf der Straße aus. Andere aber legten Zweige hin, die sie am Feldrand abschnitten. Die Leute, die vor Jesus hergingen und ihm folgten, riefen unablässig: 'Hosianna! Gesegnet sei, wer im Namen des Herrn kommt!'"

Eine Anregung

Am 25. März 2021 jährte sich der Beginn der kirchlichen Arbeit der Bischöflichen Methodistenkirche in St. Gallen und der Ostschweiz zum hundertsechzigsten Mal. Zum 100. Jubiläum schrieb das damalige Gemeindeglied Bangerter am 25.03.1961:

"Es wurde eine 'Bischöfliche Methodistenkirche des Kantons St. Gallen' als kirchliche Genossenschaft organisiert. Am 13. November wurden die 11 Artikel an einer Mitgliederversammlung einstimmig angenommen und von 108 Kirchengliedern unterzeichnet. Es wurde ein Ausschuss bestimmt und in dessen Namen reichten Prediger Glättli und die Verwalter J. Keller und Bartholome Messmer noch am gleichen Abend dem Regierungsrat das Gesuch um Anerkennung ein.

Der Regierungsrat beschloss, dem Grossen Rat folgenden Antrag zur Beschlussfassung zu unterbreiten:

Der Grosse Rat des Kantons St. Gallen,
Auf das Gesuch des Ausschusses der bischöflichen Methodistenkirche des Kantons St. Gallen vom 13. Wintermonat 1871 um die staatliche Anerkennung der besagten Religionsgenossenschaft und um Gewährleistung der freien Ausübung ihres Gottesdienstes,
Nach Prüfung der Vorlage und in Betracht, dass nach Ausweis derselben, 'Die bischöfliche Methodistenkirche des Kantons St. Gallen' 'innert den Schranken der Sittlichkeit und der staatlichen Ordnung' steht,
In Anwendung von Art. 6, Ziffer. 3 der Verfassung, beschliesst:
Art. 1: Es ist dem Petenten die freie Ausübung des Gottesdienstes gestattet.
Art. 2: Ehen unter den Mitgliedern der bischöflichen Methodistenkirche des Kantons St. Gallen werden bis zum Erlasse der bezüglichen gesetzlichen Vorschriften von Seiten des Staates nur anerkannt, wenn die Kopulation von einer hiezu ermächtigten Amtsperson vorgenommen wurde.
Art. 3: In Bezug auf die Eheverkündigung müssen die Vorschriften der Art. 6, 13 und 14 der Verordnung über den Handelsverkehr, den Aufenthalt und die Niederlassung der Israeliten vom 9. Brachmonat 1863 in analoge Anwendung gebracht werden.
Art. 4: Der Regierungsrat hat dafür zu sorgen, dass die Beerdigung der Angehörigen der 'Bischöflichen Methodistenkirche' angemessen reguliert werde.
Art. 5: Die in Art. 1 dieses Beschlusses erteilte Befugnis tritt erst in Kraft, wenn die in Art. 4 vorgesehene Anordnung vollzogen ist.

Am 21. Februar 1871 genehmigte der Regierungsrat die von der Staatskanzlei verfasste Botschaft z. H. des Grossen Rates. Eingehend werden darin die vorliegenden Verhältnisse nochmals geschildert und den Grossen Rat um Genehmigung des Antrages ersucht. Unter anderem schreibt der Regierungsrat zur Begründung in seiner Botschaft:

'Wir haben, Herr Präsident! Herren Kantonsräte! sowohl die Lehre und die Kirchenordnung der bischöflichen Methodistenkirche, als auch ihre Glaubensartikel und allgemeinen Regeln wohl geprüft und gefunden, dass sie nichts enthalten, was mit den Grundsätzen der Sittlichkeit und der staatlichen Ordnung in Widerspruch stünde. Sowohl die religiösen Grundsätze, auf die sich die bischöfliche Methodistenkirche stützt, als die weltlichen Regeln, die sie lehrt und zu denen sie sich bekennt, bewegen sich durchwegs innert den Schranken der Sittlichkeit und der staatlichen Ordnung und es kann und soll dabei der bezeichneten religiösen Genossenschaft nicht verwehrt werden, sich als eigene christliche Genossenschaft zu bilden, zu organisieren und den Gottesdienst in ihrer Weise auszuüben.'"

Jörg Niederer ist Mitglied im Ausschuss Kirche und Gesellschaft der EMK Schweiz-Frankreich-Nordafrika

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